Satzung des Interessenverbandes der GemeindepädagogInnen und Gemeindepädagogischen MitarbeiterInnen im Bereich der EKHN e.V. (IVGM)

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Interessenverband der GemeindepädagogInnen und Gemeindepädagogischen MitarbeiterInnen im Bereich der EKHN e.V. (IVGM)“
(2) Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder, insbesondere durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
(1) Erhaltung und Stärkung des Berufsbildes in der Öffentlichkeit
(2) Mitwirkung an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, der Vergütungs- und Versorgungsregelungen.
(3) Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung
(4) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in berufsspezifischen Angelegenheiten
(5) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Vereinigungen und Gewerkschaften
(6) Zusammenarbeit mit der Evangelischen Fachhochschule Darmstadt

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

  • GemeindepädagogInnen und Gemeindepädagogische MitarbeiterInnen im Bereich der EKHN
  • an Fragen der Gemeindepädagogik Interessierte
  • Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder das Berufsbild erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den Austritt aus dem Verein, der schriftlich an den Vereinsvorstand zum Ende des Geschäftsjahres zu richten ist
  • durch Ausschluss, wenn das Mitglied mehrmaligen Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen ist
  • durch Ausschluss des Mitgliedes aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit wegen vereinsschädigendem Verhalten
  • durch Tod des Mitgliedes

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten. Sie sind aufgerufen, sich an den Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Initiativen des Vereins zu beteiligen.

§5 Organe des Vereins

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand

§6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens fünfzehn Prozent der Mitglieder dies beantragen. Es gelten dieselben Einladungsbestimmungen wie für ordentliche Mitgliederversammlungen.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstandes und der/des Kassenprüfers/in
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
  • Festsetzung der Höhe, Fälligkeit und der Zahlungsmodalitäten des Beitrages
  • Einrichtung von Arbeitsgruppen und Ausschüssen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Satzungsänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
(6) Beschlussfassungen erfolgen, wenn nicht anders beantragt oder vorgesehen, durch offene Abstimmung und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem/der jeweiligen Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollant/in zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Arbeitsgruppen und Ausschüsse einrichten und Beauftragte für bestimmte Arbeitsbereiche ernennen. Diese bearbeiten Vereinsanliegen im Zusammenwirken mit dem Vorstand und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Ein Mitglied des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines/einer Vorsitzenden beauftragt.
(2) Bei der Besetzung des Vorstandes sollen die verschiedenen Ausbildungsabschlüsse der Mitglieder Berücksichtigung finden.
(3) Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollen im Berufsfeld tätig sein.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(5) Bis zur Neuwahl des Vorstandes führt der bisherige Vorstand kommissarisch die Geschäfte.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestend zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(9) Beauftragte für besondere Arbeitsbereiche (s. §6,8) können mit beratender Funktion an Vorstandssitzungen teilnehmen.

§8 Satzungsänderung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben
(3) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen.

§9 Mittel des Vereins

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwandt.

§10 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen.
(2) Das Vermögen des Vereins wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Den Beschluss darüber fasst die letzte Mitgliederversammlung.


Darmstadt, den 30. April 1994